I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Kettenreaktion“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein besitzt Rechtspersönlichkeit. Für seine Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder.
Art. 2
Zweck des Vereins ist die Unterstützung aller Bestrebungen für die weitere Entwicklung zur friedlichen und sicheren Verwendung der Kernenergie als wesentlichen Pfeiler einer sicheren schweizerischen Energieversorgung.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder des Vereins sind ausschliesslich natürliche Personen.
Art. 4
Die Aufnahme erfolgt auf mündliche oder schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches braucht nicht begründet zu werden.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt auf Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung einer vorherigen vierteljährlichen Kündigungsfrist
c) Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Statuten und deren Ausführungsbestimmungen verstösst oder das Ansehen des Vereines schädigt. Ein Ausschluss muss nicht begründet werden.
Art. 6
Die finanziellen Beiträge der Mitglieder werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt.
III. Organe
Art. 7
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 8
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
d) Beschlussfassung über Rahmenprogramm, weitere Anträge des Vorstandes und eingereichte Traktanden der Mitglieder
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des jährlichen Budgets
f) Statutenänderungen
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, die den Entscheid des Vorstandes weitergezogen haben
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Ausserordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung verlangen.
Die Einladungen dazu werden unter Angabe der Traktanden mindestens 3 Wochen im voraus durch den Vorstand an alle Mitglieder versandt. Ergänzungen der Traktandenliste sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft die ihr zustehenden Wahlen in offener oder geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, so gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Art. 9
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen, besorgt die laufenden Geschäfte und besitzt alle Befugnisse, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er kann für einzelne Geschäfte Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder bestellen.
Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Ein Ausschluss kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, die jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden und wieder wählbar sind.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann zur Vorbereitung der Geschäfte einen Ausschuss bestimmen.
Zur rechtsverbindlichen Verpflichtung des Vereins bedarf es der Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten sowie eines weiteren zeichnungsberechtigten Vorstandmitgliedes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit Stichentscheid des Präsidenten.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die wieder wählbar sind.
IV. Statutenänderung und Auflösung
Art. 12
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern Statutenänderungen beschliessen. Die Änderung des Vereinszweckes und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 80% der Anwesenden.
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung allfälliger Aktiven.
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründerversammlung vom 15. September 1981 angenommen worden.